Sufizentrum Braunschweig
  Hadith 8
 




Hadit Nr. 8

Unverletzlichkeit des Muslims

 

Nach! Ibn 'Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Mir wurde befohlen, die Menschen zu bekämpfen, bis sie bezeugen, daß kein Gott da ist außer Allah und daß Muhammad der Gesandte Allahs ist, und bis sie das Gebet verrichten und die Zakah entrichten. Wenn sie dies tun, haben sie sich dadurch von mir Schutz für ihr Blut und ihr Gut erworben, es sei denn, (sie begehen Taten, die) nach dem Recht des Islam (strafbar sind); und ihre Abrechnung ist bei Allah, dem Erhabenen,< Dies berichten Al-Buharyy und Muslim


 

عن ابن عمر رضي الله عنهما أن رسول الله قـال: { أُمرت أن أقاتل الناس حتى يـشـهــدوا أن لا إلــه إلا الله وأن محمداً رسول الله، ويـقـيـمـوا الصلاة، ويؤتوا الزكاة؛ فإذا فعلوا ذلك عصموا مني دماءهم وأموالهم إلا بحق الإسلام، وحسابهم على الله تعالى }.

[رواه البخاري:25، ومسلم:22].

 

 

خُذْ مِنْ أَمْوَالِهِمْ صَدَقَةً تُطَهِّرُهُمْ وَتُزَكِّيهِم بِهَا وَصَلِّ عَلَيْهِمْ إِنَّ صَلاتَكَ سَكَنٌ لَّهُمْ وَاللَّهُ سَمِيعٌ عَلِيمٌ

 

Nimm von ihrem Besitz ein Almosen, mit dem du sie rein machst und läuterst, und bete für sie, denn dein Gebet ist für sie eine Beruhigung! Allah ist Allhörend und Allwissend.

 

 

إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاء وَالْمَسَاكِينِ وَالْعَامِلِينَ عَلَيْهَا وَالْمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ وَفِي الرِّقَابِ وَالْغَارِمِينَ وَفِي سَبِيلِ اللَّهِ وَابْنِ السَّبِيلِ فَرِيضَةً مِّنَ اللَّهِ وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٌ

 

Die Almosen sind nur für die Armen, die Bedürftigen, diejenigen, die damit beschäftigt sind, diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, (den Loskauf von) Sklaven, die Verschuldeten, auf Allahs Weg und (für) den Sohn des Weges, als Verpflichtung von Allah. Allah ist Allwissend und Allweise. (60)

 

 

لا يحل دم امريء مسلم يشهد أن لا إله إلا الله و أن محمدا رسول الله إلا بإحدى ثلاث : الثيب الزاني ، و النفس بالنفس ، و التارك لدينه ، و المفارق للجماعة

Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): (im Fall) des verheirateten Ehebrechers, (im Fall von) Leben um Leben, und (im Fall) desjenigen, der seinen Glauben verlässt und sich von der Gemeinschaft trennt.“ (Bu, Mu).

 
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