Sufizentrum Braunschweig
  Taqwa (Gottesfurcht)
 

Das Buch über Taqwa (Gottesfurcht)

Außer daß der Muslim die Säulen des Islam beachtet, ist es wesentlich, daß er Kenntnis darüber besitzt, was Haraam, Makruh und zweifelhaft ist; und sich darüber hinaus von dem abwendet, was zweifelhaft ist und mit nichts in Berührung kommt, was Makruh und Haraam ist.

 

Erstes Kapitel:

NAHRUNG

Es ist Haraam, Aas zu essen, d.h. Fleisch von einem Tier, welches von selbst verendet ist. Gleicherweise ist das Fleisch, welches von einem Ungläubigen geschlachtet wurde, Haraam, außer jenes der Leute des Buches (eines Juden oder Christen, wenn er die richtige Schlachtmethode verwendet und dies im Namen Allahs tut). (Dabei ist es wichtig, daß der Christ oder Jude die islamische Schlachtmethode verwendet. Das Fleisch eines Tieres, welches von ihm nicht in islamischer Weise geschlachtet wurde, sondern z.B. durch Elektroschock, ist genauso Haraam wie das Geschlachtete von einem Feuer- oder Götzenanbeter oder einem Atheisten.) Das Fleisch eines Tieres, welches von einem Muslim, Christen oder Juden geschlachtet wurde, der es absichtlich unterlassen hat "Bismillah" oder Entsprechendes (wie z.B. "Im Namen Gottes","Jehova" oder "Jahwe", nicht jedoch "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes", da dies Shirk ist) zu sprechen, ist Haraam. Wenn jedoch ein Muslim darauf vergißt, "Bismillah" zu sprechen, dann ist gemäß Imam Abu Hanifa (und Imam Shafei) das Fleisch Halaal. Gemäß Imam Malik ist dieses Fleisch Haraam.

MASALAH: Das Fleisch eines fleischfressenden Vierfüßers, eines Raubvogels, einer Hyäne (oder sonst eines Aasfressers), eines Fuchses, Elefanten, zahmen Esels, Mulis, der kleinen, sich knapp über der Erde fortbewegenden Tiere (wie Mäuse, Wiesel, Eidechsen etc.), Insekten (wie Bienen), Schildkröten (sowohl der auf dem Lande, wie im Wasser lebenden Arten) und der Tiere, welche sich von unreinen Dingen ernähren ist Haraam.

Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen und aus Najaasat ernähren ist Makruh .

Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen, Hasen und anderen kleinen Tieren ernähren ist Halaal.

Pferdefleisch ist gemäß den Imamen Shafei, Malik und Hanbal Halaal. Nach Imam Abu Hanifa ist Pferdefleisch Makruh.

Alle Arten der Meerestiere außer Fisch sind gemäß Imam Abu Hanifa Haraam (ob daher ein Hanafi Muslim Shrimps essen darf, entscheidet sich an der Frage, ob Shrimps Fische sind oder nicht. Die Imame Malik, Shafei und Ahmad waren der Meinung, daß das Fleisch aller Schalentiere Halaal ist. Jüngere Hanafi Gelehrte wie Maulana Abdu1 Hayy von Lucknow und Maulana Ashraf Ali Thanwi sind der Meinung, daß Shrimps gegessen werden dürfen. Und Allah weiß es am besten).

Der Fisch, der tot auf dem Wasser treibend gefunden wird, darf gemäß Imam Abu Hanifa gegessen werden.

Es ist nicht erforderlich, für Fische die islamische Schlachtmethode (Zabah) anzuwenden. (Aus diesem Grund sind Fische, die von Nichtmuslimen gefangen wurden Halaal.)

MASALAH: Es ist Fardh, soviel Nahrung zu sich zu nehmen, wie nötig ist, um die Gesundheit aufrecht zu erhalten. Es ist Mustahabb, so viel zu sich zu nehmen, um Saum zu erleichtern und lange in Salaat zu stehen. Es ist Sunnat, sich den Bauch halbvoll zu füllen, obwohl es Mubah ist, sich den Bauch vollzuschlagen. Wenn man sich mit Niyyat für Jihaad oder um islamisches Wissen zu erlangen, voll anißt, dann ist dies Mustahabb. Es ist Haraam weiterzuessen, wenn der Bauch voll ist, außer es geschieht mit Rücksicht darauf, daß man sich für Saum vorbereitet oder aus Rücksicht auf einen Gast.

MASALAH: Im Zustand von Makhmasa (wenn man zu verdursten droht oder der Hungertod unausweichlich scheint) darf man, wenn keine Halaal Nahrung zur Verfügung steht, Zuflucht bei Haraam Nahrung und Getränk suchen, welches unter diesen Umständen Halaal wird. Bei Imam Abu Hanifa wird dies sogar Fardh (um das Leben zu bewahren). Wenn man sich in Makhmasa entscheidet, nichts außer Halaal Nahrung zu sich zu nehmen, obwohl Haraam Nahrung zur Verfügung steht und dann daher stirbt, so stirbt man als Übeltäter.

Gemäß Imam Abu Hanifa darf eine Person in Makhmasa nur so viel Haraam Nahrung zu sich nehmen, um überleben zu können und nicht mehr.

Sollte sich jemand in diesem Zustand des Vermögens einer anderen Person bedienen, um dadurch sein Leben zu bewahren, mit dem Vorsatz, dem Eigentümer alles zurückzuerstatten, so ist dies erlaubt (selbst wenn der Eigentümer davon nichts weiß). Wenn er jedoch beschließt davon abzustehen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter.

MASALAH: Während einer Krankheit Medizin zu sich zu nehmen ist erlaubt, aber nicht Wajib. Wenn jemand beschließt keine Medizin zu nehmen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter.

MASALAH: Die Konsumation verschiedener Früchte und anderer Delikatessen ist erlaubt. Übermäßigkeit ist dabei nicht gestattet.

MASALAH: Der Gebrauch von Gold- und Silbergegenständen ist Haraam (d.h. der direkte Gebrauch ist Haraam. Aus einem goldenen Pokal zu trinken ist also Haraam. Aus einem Glas zu trinken, welches aus einem goldenen Gefäß gefüllt wurde, ist daher nicht Haraam. Der Gebrauch goldener und silberner Schreibgeräte oder Spiegel etc. ist Halaal. Ebenso ist der Gebrauch kristallener Gegenstände Halaal).

MASALAH: Traubenwein der aus unbehandelten Trauben gemacht wurde, fermentiert hat und berauschend ist, ist Najas (unrein) im Grade der Ghaliza Najaasat (schwer unrein) und absolut Haraam. Wer dies leugnet (nicht aus Unwissenheit), ist ein Kafir. Dattel- oder Feigenwein und dergleichen, ebenso alle anderen berauschende Getränke, woraus auch immer sie hergestellt sind, sind gemäß Imam Abu Hanifa Haraam. Ein Tropfen dieser Getränke ist Najas im Grade von Khafifa Najaasat (leichte Unreinheit).

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt, daß alles was in Mengen genossen berauscht, Haraam ist, selbst ein Tropfen davon. Daher ist alles Berauschende (fest, flüssig oder gasförmig) sowohl Najaas (Unreinheit) als auch Haraam.

MASALAH: Es ist verboten, in irgendeiner Weise Wein (oder andere Rauschmittel) zu benützen. Auch medizinisch sollte solches nicht verwendet werden. (Eine Verkühlung mit einem Glas Wein zu behandeln ist Haraam. Sich einer Medizin zu bedienen, in welcher Alkohol Bestandteil ist, wird nur Halaal, wenn kein Substitut dafür gefunden werden kann.)

MASALAH: Es ist Sunnat beim Essen und Trinken zuerst "Bismillah" (im Namen Allahs) und bei der Beendigung der Mahlzeit "Al Hamdulillah" (Lob sei Allah) zu sagen. Es ist Sunnat, die Hände vor und nach der Mahlzeit zu waschen und sich den Mund drei Mal auszuspülen. (Beim Trinken ist es Sunnat, das Glas in drei Zügen zu leeren und bei jedem Zug am Anfang "Bismillah" und am Ende "Al Hamdulillah" zu sagen.)

MASALAH: Es ist Haraam, Geschenke und Einladungen von Tyrannen, unehrlichen Politikern oder Leuten, welche ihren Unterhalt durch Tanzen oder Singen vor Publikum verdienen, anzunehmen. Wenn jedoch bekannt ist, daß der Großteil des Vermögens dieser Leute aus Mitteln besteht, welche Halaal sind, kann die Einladung oder das Geschenk angenommen werden.

 

Zweites Kapitel:

MUSLIMISCHE KLEIDUNG

Es ist Fardh, soviel Kleidung zu tragen, um jene Körperteile zu bedecken, welche nicht (öffentlich) gezeigt werden dürfen und um den Körper vor übermäßiger Hitze und Kälte zu schützen. Es ist Mustahabb, zusätzlich so viel Kleidung zu tragen, um den Richtlinien der Zierde im Qur'an zu genügen ("Nimm deinen Schmuck an jeden Ort der Gottesverehrung", Al Aaraaf: 30) oder um die Wohltaten des Allmächtigen zu zeigen oder den Dank, den man Allah beweist, klar zu machen. Es ist Sunnat, keine Kleidung zu tragen, welche die Leute veranlaßt, die Augenbrauen hochzuziehen (verschwenderische, modische oder grelle Kleidung).

Das herunterhängende Ende eines Turbans sollte entweder ganz oder bis zur Hälfte der Taille reichen. Ein Turban kann auch ohne herunterhängendes Ende getragen werden. Übertriebene Umstände mit dem Ankleiden aus Extravaganz oder Eitelkeit zu treiben ist Haraam oder Makruh. Dies aus anderen Gründen zu tun ist gestattet.

MASALAH: Es ist Haraam für Männer, nicht für Frauen, rotes oder safrangelbes Gewand zu tragen. Rot ist jedoch für Männer nicht absolut Haraam, wenn es in Streifen oder in einem Vielfarbengewand getragen wird.

MASALAH: Gewand, dessen Kette und Schuß aus Seide gemacht sind, ist Halaal für Frauen und Haraam für Männer, außer als Saum, der nicht breiter als vier Finger ist. Gewand, dessen Schuß aus Seide und dessen Kette aus Baumwolle ist, darf von Männern im Krieg getragen werden. Gewand, dessen Schuß aus Baumwolle und dessen Kette aus Seide ist, darf von Männern jederzeit getragen werden.

MASALAH: Es ist gemäß den Imamen Abu Hanifa, (Malik und Shafei) erlaubt, Bettücher und Polsterüberzüge aus Seide zu verwenden.

MASALAH: Frauen ist es erlaubt, Gold- und Silberschmuck zu tragen. Männer dürfen weder Gold- noch Silberschmuck tragen, außer silberne Ringe oder Ringe, die mit Gold eingefaßt sind.

MASALAH: Silber darf für Zahnbrücken (oder -einlagen) verwendet werden, nicht jedoch Gold. gemäß den beiden Begleitern des Imam Abu Hanifa darf auch Gold dafür verwendet werden.

MASALAH: Eisenringe oder Ringe aus Stein oder Messing werden nicht getragen.

MASALAH: Es ist Sunnat für einen Herrscher oder Qasi (oder wer immer dessen bedarf), einen Siegelring zu tragen. Es ist besser, wenn andere (die dessen nicht bedürfen), keinen Siegelring tragen.

MASALAH: Es ist erlaubt, von Silbertellern oder anderen Gegenständen zu essen, die mit Silbernieten gefertigt wurden, unter der Bedingung, daß man diese nicht berührt.

MASALAH: Es ist Haraam für einen kleinen Jungen, Seide oder Schmuck aus Gold oder Silber zu tragen.

 

Drittes Kapitel:

PRIVATE ANGELEGENHEITEN

MASALAH: Es ist Haraam, analen Geschlechtsverkehr; und Geschlechtsverkehr während Haiz zu pflegen.

MASALAH: Alle homosexuellen Praktiken sind Haraam. Dies zu leugnen ist Kufr.

MASALAH: Es ist Haraam, jemand anderen als den eigenen Ehepartner lustvoll anzusehen. Genauso ist es Haraam, eine Ajnabiyya lustvoll zu berühren oder jemandem obszöne Gesten zu bedeuten.

MASALAH: Es ist Haraam, die privaten Teile (Aurat) einer anderen Person zu betrachten, außer es ist absolut notwendig. Medizinisches Personal kann dies solange tun, wie es erforderlich ist, aber nicht länger.

MASALAH: Ein Mann kann einem anderen Mann alles bis auf seine Aurat zeigen. Die männliche Aurat erstreckt sich von unter dem Nabel bis unter die Knie (gemäß den meisten anderen Imamen und dem Imam Tahaawi unter den frühen Hanafiten gehören die Knie und die untere Hälfte der Oberschenkel nicht zu der Aurat).

MASALAH: Eine Frau darf einer anderen Frau nichts von ihrem Körper vom Nabel an bis zu den Knien zeigen. Ihren übrigen Körper kann sie einer Frau zeigen. Eine Frau darf ohne Lust einen Mann betrachten, dessen Aurat bedeckt ist.

"Sage den Gläubigen, daß sie ihre Augen niederschlagen und ihre Intimsphäre hüten sollen, dies ist reiner für sie. Allah ist der Dinge gewahr, die sie tun. Und sage den gläubigen Frauen, daß sie ihre Augen niederschlagen und ihre Intimsphäre hüten sollen."

Ein Hadith berichtet, daß jemand, der eine Ajnabiyya lüstern ansieht, am Tag des Gerichts geschmolzenes Blei in die Augen gegossen bekommt.

MASALAH: Es ist gestattet, den ganzen Körper des eigenen Ehegefährten zu betrachten. Ein Mann darf Kopf, Gesicht, Arme und Schienbeine einer weiblichen Verwandten berühren oder ansehen, solange dies nicht lüstern geschieht. Er darf ihren unbedeckten Bauch, Rücken oder Schenkel nicht sehen (geschweige denn berühren).

MASALAH: Es ist erlaubt, jemanden, den man zu heiraten beabsichtigt, auch lustvoll anzusehen. Auch der Zeuge wichtiger rechtlicher Angelegenheiten darf die Ajnabiyya ansehen.

MASALAH: Geburtenkontrolle durch "Coitus interruptus" ist nur erlaubt, wenn die Frau ihr Einverständnis dazu gibt.

MASALAH: Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt: "Die besten unter euch sind die, welche ihre Frauen und Familien am besten behandeln."

 

Viertes Kapitel:

VERSCHIEDENES

MASALAH: Wettkämpfe im Bogenschießen, Pferderennen und ähnliches sind durch die Shariat gestattet. Bezüglich der Aussetzung eines Preises für den Gewinner dieser Wettkämpfe gelten folgende Regeln:

1. Kommt der Preis von nur einem der teilhabenden Wettkämpfer, ist es gestattet ihn als Eigentum anzunehmen (z.B. "Wenn du gewinnst, bekommst du - gewinne ich, brauchst du nichts zu geben.").

(Die Erlaubnis gilt hier für den Gewinner, den ausgesetzten Preis annehmen zu dürfen. Das bedeutet aber nicht, daß dieser automatisch sein Eigentum wird. Sollte der Verlierer den Preis nicht bezahlen wollen, kann er auch von einem Qasi nicht dazu veranlaßt werden. Wünscht der Verlierer jedoch den Preis im Geiste eines freundschaftlichen Wettstreites, sozusagen als Geschenk zu übergeben, hat der Gewinner das Recht, ihn in seinen Besitz zu übernehmen.)

2. Kommt der Preis von einer der beiden Seiten ("Gewinne ich, gibst du - gewinnst du, gebe ich") ist dies Haraam, außer es kommt eine dritte Person dazu und sagt: "Wenn einer von uns vor den beiden anderen gewinnt, bekommt er diesen Preis." (Drei Leute z.B. beschließen: Wenn Zaid gewinnt, bekommt er von Umar und Iqbal je ein Geldstück. Wird Zaid nun nicht erster, bekommt er nichts. Derjenige von Umar und Iqbal, der hinter dem Gewinner liegt, gibt dem Gewinner ein Geldstück.) Wenn sich zwei Leute für den ersten Platz verpflichten (Umar und Iqbal), dann hat die dritte Person (Zaid) nichts zu geben, aber die zwei Gewinner haben ihre Preise voneinander zu nehmen. In dieser Weise sind der Wettkampf und die Preisverteilung Halaal. Trotzdem wird der Preis nicht automatisch Eigentum des Gewinners. Dieser ist daher nicht berechtigt, ihn ohne tatsächliche Übergabe durch den Verlierer an sich zu nehmen.

3. In der gleichen Weise kann ein Amir (oder jeder Nichtteilnehmer) den Wettkämpfenden einen Preis für den Sieg (bei einem bestimmten Wettkampf) in Aussicht stellen.

 

MASALAH: Zwei Schüler die über eine Frage streiten, können einen Preis für den festsetzen, der recht behält (z.B. Zaid sagt zu Umar: "Wenn du recht hast, gebe ich dir - wenn ich recht habe, nehme ich nichts von dir"). Wessen Antwort sich als korrekt erweist, bekommt (entweder) den Preis (oder ist von dem Zahlungsversprechen befreit).

MASALAH: Walima (Hochzeitsfestessen) ist bis sieben Tage nach der Hochzeitszeremonie Sunnat. Wer eine Einladung dazu bekommt, sollte sie annehmen. Wenn man ohne guten Grund dem Essen fernbleibt, begeht man eine Übeltat.

MASALAH: Es ist ungehörig (außer es besteht ein Abkommen darüber) Essen einer Einladung mit nach Hause zu nehmen. Einem Bettler sollte man solch ein Essen nicht ohne die Einwilligung des Gastgebers überlassen.

Wenn man weiß, daß es beimWalima Essen freizügige Reden und Musik gibt, sollte man die Einladung nicht annehmen. Wenn man davon jedoch nichts weiß und solches dann dort vorfindet, sollte man entweder versuchen dem ein Ende zu machen, wenn man dazu, ohne Unwillen zu erregen, in der Lage ist oder schweigend seine Mahlzeit beenden. Ist diese Person jedoch eine relgiöse Persönlichkeit, ein Lehrer oder Maulana, sollte sie sich schweigend entfernen.

Der Imam Abu Hanifa befand sich einmal in einer solchen Situation und praktizierte einfach Geduld. Dies war jedoch in seiner Jugendzeit, bevor er zu einer religiösen Persönlichkeit wurde.

MASALAH: Musik ist Haraam, da sie die Aufmerksamkeit von religiösen Dingen ablenkt und die tieferen Emotionen aufwühlt. Für jemanden auf den diese Auswirkungen nicht zutreffen, z.B. auf einen Sufi, der seine Leidenschaften unter Kontrolle hat und von nichts bewegt wird, als von der Liebe zum Allmächtigen, gilt die Ausnahme, einer Person mit ähnlicher Kontrolle und geistiger Vollkommenheit bei der rhythmischen Rezitation gereimter Sprache zuzuhören. Dies deshalb, weil für solche Personen dies nicht eine Ablenkung vom Gedenken Allahs ist, sondern vielmehr ihre Liebe zu Allah entfacht. Für eine solche Person kann Musik nicht abgelehnt werden. Der Imam des Sufitums, Scheich Bahaa ud Din Naqshband, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: "Weder ist dies etwas, das ich selbst ausübe, da es in Qur'an oder Sunnat nicht vorgeschrieben ist, noch ist es etwas das ich ablehne".

Musikinstrumente sind übereinstimmend für Haraam erklärt, außer die Kriegstrommel und die Trommel, die

Hochzeiten ankündigt.

MASALAH: Poesie ist rhythmische Sprache. Was daran gut ist, ist gut und was daran schlecht ist, ist schlecht.

MASALAH: Heuchelei und Verstellung in der Gottesverehrung wirken auflösend auf deren Wert und sind zusätzlich Missetaten. Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, nannte dieses Benehmen eine mindere Art von Shirk.

MASALAH: Ghibat (etwas an jemandem in seiner Abwesenheit auszusetzen), selbst wenn es wahr ist, ist Haraam, egal ob es seine Religionsausübung, seine Erscheinung oder seinen Charakter betrifft. Ghibat einen Tyrannen betreffend wird nicht als solches angesehen. Es ist kein Ghibat, solange nicht jemand persönlich genannt wird. Schlecht über die Einwohner einer Stadt zu sprechen, ist nicht Ghibat.

MASALAH: Namima (jemanden über das zu informieren, was jemand anders über ihn Schlechtes gesagt hat, sodaß die Beziehung zwischen den beiden belastet wird) ist Haraam.

MASALAH: Es ist Haraam, einen Muslim zu beschimpfen oder zu verleumden. Auch beleidigende Gesten mit dem Kopf oder den Händen etc. sind Haraam. Jemanden anzugrinsen, um ihn damit zu demütigen ist ebenso Haraam.

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, lehrte, daß die Unverletzlichkeit von Gut und Ehre eines Muslims, mit der Unverletzlichkeit seines Blutes gleichzusetzen sei.

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sagte an die Kaaba gerichtet: "Der Allmächtige hat dir solch ein Maß an Heiligkeit verliehen, aber die Heiligkeit eines Muslims, seines Blutes, seines Vermögens und seiner Ehre ist größer als jene, die du besitzt."

MASALAH: Es ist Haraam falsch auszusagen, außer dies geschieht, um eine Versöhnung zwischen Muslimen zu erreichen, den Ehepartner zufrieden zustellen oder der Verfolgung eines Tyrannen zu entgehen. In solchen Fällen ist eine ausweichende, mehrdeutige Antwort besser als eine reine Lüge. Der Gebrauch zweideutiger Rede ist jedoch Makruh, wenn nicht zwingende Gründe dafür vorliegen.

MASALAH: Einen Muslim auszuspionieren, um seine Fehler zu ergründen, ist Haraam. Die schlimmste Art von Falschheit sind falsche Aussagen und Meineide, die einen Muslim um sein Eigentum bringen. Solche Falschheit ist gemäß dem Allmächtigen mit Shirk gleichzusetzen: "Vermeidet die Abscheulichkeit der Götzen und vermeidet die Falschheit und seid Menschen, die den geraden Weg gehen, nicht Mushrikin (Götzendiener)" (Sura Hajj : 30).

MASALAH: Beide, der Bestechung Gebende und der Annehmende, gehen in Jahannam (Bestechung ist eine Kabira). Bestechung ist nur erlaubt, (wenn alles andere versagt hat) und wenn dadurch körperlicher Schaden verhindert werden kann.

MASALAH: Jeder der rechtliche Entscheidungen trifft, die dem Buche Allahs entgegenstehen, ist ein Kafir.

MASALAH: Es ist wesentlich, daß alle Auseinandersetzungen und andere rechtlichen Angelegenheiten zwischen den Muslimen geregelt werden, indem die Shariat und deren Vertreter (Qasi, Mufti, Ulemaa) hinzugezogen werden. Die Entscheidung der Shariat ist ohne Groll anzunehmen. Sich gegen den Spruch der Shariat aufzulehnen ist Kufr (in Abwesenheit der Shariatgerichte ist ein Mufti oder Gelehrter, entweder persönlich oder brieflich zu kontaktieren).

MASALAH: Es ist Haraam selbstsüchtig oder stolz auf sich selbst zu sein und zu glauben, die anderen wären minderer als man selbst. Der Allmächtige hat angeordnet: "Darum haltet euch nicht selbst für rein" (Najm : 34). "Doch Allah reinigt, wen Er will" (Nur : 21). Wichtig ist wie jemand stirbt (als Gläubiger) und niemand weiß, wie es mit einem zu Ende geht!

MASALAH: Mit seiner Herkunft zu prahlen, um dadurch zu Einfluß und Ansehen zu gelangen, ist Haraam. Es steht geschrieben: "Siehe, der am meisten Geehrte unter euch vor Allah ist der Achtsamste". (Hujraat: 13)

MASALAH: Spiele wie Schach, Backgammon oder Würfelspiele sind Haraam (Imam Shafei ist der Meinung, daß Schach erlaubt ist, solange es einen nicht davon abhält, seine Pflicht zu erfüllen und nicht zuviel Zeit beansprucht). Glücksspiele die dem Gewinner einen Geldpreis versprechen, sind Haraam und eine Kabira. Dies zu leugnen ist Kufr. Hahnenkämpfe und dergleichen sind ebenso Haraam.

MASALAH: Gemäß Imam Abu Hanifa ist es nicht gestattet, eine Entlohnung dafür anzunehmen, daß man den Adhan ruft, Qur'an oder Fiqh lehrt oder sonstigen Unterricht in islamischen Dingen erteilt. Die anderen Imame (Malik, Shafei und Ahmad ibn Hanbal) sind jedoch der Meinung, daß dies gestattet ist. In unserer Zeit ist die Fatwaa der Hanafi Ulemaa dahingehend, daß es erlaubt ist (aufgrund des sinkenden Interesses an islamischer Erziehung), für Qur'an-, Fiqh- und anderen islamischen Unterrieht eine Entlohnung anzunehmen.

MASALAH: Es ist Haraam einen Lohn für das Wehklagen oder Musizieren bei Begräbnissen zu nehmen.

MASALAH: Qasis, Muftis, Ulemaa (Imame der Moscheen, Hafis des Qur'an) und Qasis müssen vom islamischen Staat so viel Geld erhalten, um alle ihre legitimen Bedürfnisse befriedigen zu können. In nicht islamischen Ländern ist es die Aufgabe der muslimischen Gemeinschaft, die Ulemaa zu versorgen.

MASALAH: Eine Frau darf nicht ohne die Begleitung ihres Mannes oder eines männlichen Mahram (ein so naher Verwandter, daß er für eine Heirat nicht zugelassen ist) verreisen (als Musaafir).

MASALAH: Es ist Haraam, den Bart kürzer zu schneiden als daß man ihn mit der Hand fassen könnte. Es ist Makruh, die weißen oder grauen Haare aus dem Bart zu zupfen. Es ist Sunnat, den Bart lange wachsen zu lassen und den Schnurrbart, sowie Fingernägel, Achsel- und Schamhaare zu schneiden.

MASALAH: Ein Muslim sollte die Gemeinschaft mit Leuten meiden, die gewohnheitsmäßig in ungesetzliche Dinge verwickelt sind. Dies zu versäumen, führt dazu, daß man die Strafe teilt, die diese Leute in dieser und in der nächsten Welt zu erwarten haben.

MASALAH: Es ist Mustahabb, in einigen Fällen Wajib, jemandem der einem einen Gefallen erwiesen hat, zu danken und die Güte zu vergelten. Seinen Gefallen zurückzuweisen oder Undankbarkeit zu zeigen, ist falsch. Wer seinem Bruder gegenüber undankbar ist, der ist es auch gegen seinen Herrn.

MASALAH: Es ist Mustahabb, häufig Darud für Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, zu sprechen. Eine Zusammenkunft, in welcher es weder Dhikr noch Darud gibt, ist Makruh. Am besten ist es, mit den Ulemaa und den Frommen zu sitzen. Sollte dies nicht immer möglich sein, ist es besser, Gesellschaft (außer die, enger Freunde und der eigenen Familie) zu meiden.

MASALAH: Es ist Haraam für einen Mann (sich in Kleidung und Verhalten) wie eine Frau zu benehmen, ebenso für eine Frau, sich wie ein Mann zu benehmen und für einen Muslim, einen Ungläubigen zu imitieren.

MASALAH: Es ist Haraam (ohne guten Grund) ein Tier zu töten, dessen Fleisch Halaal ist, ohne daß es dann gegessen oder aufbewahrt wird. Ein gefährliches oder schädliches Tier zu töten ist erlaubt.

MASALAH: Die gegenseitige Verantwortung der Muslime untereinander besteht aus folgenden sechs Punkten:

1. Ihn zu besuchen, wenn er krank ist.

2. Sein Begräbnis zu begehen.

3. Seine Einladung zum Essen anzunehmen.

4. Ihn in Frieden (Salaam) zu grüßen (es ist Wajib, das Salaam eines Muslims zu erwidern).

5. Ihn zu segnen wenn er niest.

6. Ihm in Anwesenheit, wie auch in Abwesenheit Gutes zu wünschen.

MASALAH: Der Muslim soll für seinen Bruder Muslim das gleiche wie für sich selbst wünschen und das gleiche ablehnen, was er für sich selbst ablehnt.

MASALAH: Es gibt drei Arten von Kabira:

1. Die größte Kabira ist Kufr, dann folgt der Glaube an eine falsche Lehre.

2. Jede Kabira welche die Rechte eines Muslims beschränkt. Das schließt jede Ungerechtigkeit gegen Vermögen, Ehre oder Person eines Muslim mit ein. Der Allmächtige möge einer Person vergeben, welche Seine Rechte beeinträchtigt (z.B. das Recht, auf eine bestimmte Weise verehrt zu werden), doch Er wird jenen nicht vergeben, die die Rechte Seiner Untertanen verletzen. Auf Gewähr des Anas wird berichtet, daß Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Am Tage des Gerichts wird ein Rufer am Fuße des Arsh (göttlicher Thron) ausrufen: "Ummat des Muhammad! Euren gläubigen Männern und Frauen ist vergeben. Geht nun und regelt eure Uneinigkeiten."

3. Jede Kabira welche nur die Rechte Allahs beeinträchtigt (z.B. Salaat, Hajj oder Saum nicht zu verrichten).

MASALAH: Folgende Liste nennt jene Kabiras, welche in authentischen Ahadith erwähnt sind:

1. Shirk

2. Ungehorsam gegen die Eltern

3. Mord

4. Meineid

5. Verleumdung einer gläubigen Frau

6. Das Vermögen der Waisen für sich zu beanspruchen

7. Zinsen zu nehmen

8. Falsche Aussage

9. Desertion vom Schlachtfeld

10. Ausübung von Zauberei

11. Ehebruch

12. Diebstahl

13. Straßenraub

14. Rebellion gegen einen gerechten Herrscher

Zu den größten Kabiras die im Hadith erwähnt sind, zählt das Verfluchen der Eltern. Die Sahaaba fragten ungläubig, wie denn so etwas überhaupt möglich sei. Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, antwortete: "Indem man die Eltern einer anderen Person verflucht und diese Person dadurch zwingt, mit gleicher Münze heimzuzahlen."

MASALAH: Es ist Haraam einen Übeltäter zu loben. Im Hadith wird berichtet, daß der Allmächtige über solche Personen ungehalten ist und der Arsh erzittert wenn sie gelobt werden.

MASALAH: Wenn jemand eine Person verflucht, welche es nicht verdient, so fällt der Fluch auf die fluchende Person zurück.

MASALAH: Die Zeichen für einen Heuchler werden in authentischen Ahadith wie folgt beschrieben: Er spricht unwahr, bricht seine Versprechungen und Gelöbnisse, betrügt nachdem er die Treue versprochen hat und verwendet beleidigende Ausdrücke in der Argumentation.

MASALAH: Anzunehmen, daß eine Saghira eine unbedeutende Sache ohne ernste Auswirkung sei und in dieser Meinung zu beharren, ist eine Kabira. Eine Saghira für Halaal zu halten ist Kufr. Imam Buhari berichtete, daß Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, gesagt hat: "Neuerdings treibt ihr Dinge, die ihr geringer als ein Haar wähnt. Wir haben diese Dinge in der Zeit von Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, als äußerst fatal empfunden".

ZUM ABSCHLUSS DES BUCHES ÜBER TAQWA

 

Sehr viel wurde über die Shariat geschrieben und Bücher über Bücher gibt es über Fiqh. Mit den vorliegenden Zeilen wurde der Versuch unternommen, dem Durchschnittsbürger das Wesentliche über Fiqh zu vermitteln. Fragen, die über den Inhalt dieses Buches hinausgehen, sollten den Ulemaa vorgelegt werden.

 

 
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